
„Wer seine Drohne mit ins Ausland nehmen möchte, sollte sich vorab über allgemeine und länderspezifische Vorschriften informieren. Die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land stark und bei Verstößen drohen – wie auch in Österreich – hohe Strafen”, weiß ÖAMTC-Drohnenexperte Benjamin Hetzendorfer.
Zu den allgemein gültigen Regeln für Drohnenpiloten im In- und Ausland gehören: auf Sicht fliegen, die Privatsphäre Dritter und den Datenschutz achten, ausreichend Abstand zu Gebäuden und unbeteiligten Personen halten, Flugverbotszonen beachten und landen, wenn sich Flugzeuge oder Helikopter nähern.
„Wichtig ist auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, denn bei einem Unfall haftet der Drohnenpilot”, rät der Experte. Ab Sommer 2020 gelten in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche rechtliche Bestimmungen. Dann wird auch die Drohnennutzung in vielen Urlaubsdestinationen wesentlich einfacher. Noch haben aber viele Länder ihre eigenen Vorgaben – hier eine Übersicht:
Kroatien. Drohnen sind in Kroatien nach Gewicht und Fluggeschwindigkeit in verschiedene Kategorien unterteilt. Im Regelfall muss schon vor der Reise eine Registrierung bei der Luftfahrtbehörde erfolgen. Eine Plakette mit Name, Adresse und Kontaktmöglichkeiten ist ebenfalls vorgeschrieben. Fotografieren und Filmen mit Drohnen ist in Kroatien für Touristen kaum möglich, denn dafür bedarf es einer Genehmigung der State Geodetic Administration, die für Urlauber jedoch normalerweise nicht erteilt wird.
Griechenland. Drohnen dürfen in Griechenland ohne Bewilligung 49 Meter hoch und im Umkreis von 50 Metern geflogen werden. Mit vorheriger Bewilligung der Luftfahrtbehörden sind es 120 Meter Höhe und 500 Meter Entfernung. Zu Flughäfen ist ein Mindestabstand von acht Kilometern einzuhalten, womit die Drohne auf vielen Urlaubsinseln im Koffer bleiben muss.
Italien. „Für den privaten Gebrauch von Drohnen ist in Italien keine Genehmigung der Luftfahrtbehörde notwendig”, weiß Benjamin Hetzendorfer: „Der Pilot darf das Gerät maximal 70 Meter hoch und in 200 Meter Entfernung fliegen. Aber Achtung: Für einige Städte – wie zum Beispiel Venedig – gilt ein Flugverbot für Drohnen.”
Deutschland. Hier gilt für Drohnen mit mehr als 250 Gramm Abfluggewicht eine Kennzeichnungspflicht. Das heißt: Der Name und die Adresse des Besitzers müssen feuerfest und deutlich sichtbar am Gerät angebracht sein. Für Drohnen mit mehr als zwei Kilogramm Abfluggewicht benötigt man einen Flugkenntnisnachweis.
Wer mit dem Flugzeug verreist, sollte wissen: „Während die Drohne selbst im Koffer transportiert werden kann, sollten die Akkus im Handgepäck untergebracht werden”, erklärt der Experte des Mobilitätsclubs: „Da es sich meistens um besonders heikle Lithium-Polymer-Batterien handelt, empfiehlt sich der Transport in einem feuerfesten Aufbewahrungsbeutel – zum Beispiel in einem sogenannten Lipo Bag.”
Aufgrund der Panoramafreiheit dürfen prinzipiell auch Urlaubsfotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden veröffentlicht werden – solange sie von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind. Aber Vorsicht: „Wer ein berühmtes Bauwerk mit einer Drohne fotografiert und das Bild online stellt, kann Probleme bekommen”, warnt Hetzendorfer: „Die Panoramafreiheit gilt dann meist nicht, da Drohnen aus Perspektiven fotografieren oder filmen, die für den normalen Betrachter im öffentlichen Raum nicht erreichbar sind.”
Nähere Infos zur neuen EU-Drohnenverordnung und zu rechtlichen Bestimmungen der beliebtesten Urlaubsziele sind auf www.oeamtc.at/drohnen zu finden. Hilfreiche Tipps und Tricks für ein sicheres Flugvergnügen bietet die kostenlose Drohnen-Info-App des ÖAMTC für Android und iOS.