Die aktuelle Hitzewelle in Teilen Europas sorgt bei vielen Reisenden für Verunsicherung. Aus Sicht der Reiserücktrittsversicherung gilt jedoch, dass extreme Temperaturen oder behördliche Hitzewarnungen allein grundsätzlich kein versichertes Ereignis darstellen.
Eine Reise kann daher nicht allein deshalb storniert werden, weil außergewöhnlich hohe Temperaturen erwartet werden. Auch die Befürchtung möglicher gesundheitlicher Probleme aufgrund einer angekündigten Hitzewelle begründet für sich genommen keinen Leistungsanspruch.

Versicherungsschutz besteht ausschließlich bei den in den Versicherungsbedingungen definierten versicherten Ereignissen, etwa einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung. Anders kann die Situation bewertet werden, wenn sich eine bestehende Erkrankung unerwartet verschlechtert oder vor Reiseantritt eine neue schwere Erkrankung auftritt. In solchen Fällen kann, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen, Versicherungsschutz bestehen.
„Viele Urlauber fragen sich derzeit, ob sie eine Reise wegen extremer Hitze kostenfrei stornieren können. Die Antwort lautet in den meisten Fällen nein. Entscheidend ist nicht die Wetterlage am Urlaubsort, sondern ob tatsächlich ein versichertes Ereignis wie eine unerwartete schwere Erkrankung eingetreten ist.“
Dr. Michael Dorka, Geschäftsführer des Reiseschutz-Spezialisten Lifecard Travel Assistance (LTA)
Von Naturereignissen wie Waldbränden oder Überschwemmungen unterscheidet sich eine Hitzewelle dadurch, dass diese häufig unmittelbare Auswirkungen auf die Durchführung einer Reise haben können, etwa durch Evakuierungen, Sperrungen oder Flugausfälle. Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung. Zunächst sind regelmäßig Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen oder andere Leistungsträger gefragt.
„Reisende sollten ihre gesundheitliche Situation realistisch einschätzen und sich bei bestehenden Vorerkrankungen frühzeitig ärztlich beraten lassen. Für den Versicherungsschutz ist jedoch immer maßgeblich, ob ein versichertes Ereignis tatsächlich eingetreten ist.“
Dr. Michael Dorka, Geschäftsführer LTA
Extreme Hitze allein ist somit kein Rücktrittsgrund. Maßgeblich bleibt stets, ob ein versichertes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.

Autorin: Elisabeth Kapral
Als Juristin hat Elisabeth gelernt, exakt zu formulieren. Das kommt ihr jetzt zugute, wenn sie für travel4news schreibt. Worüber sie schreibt, weiß sie dabei ganz genau, denn sie hat bereits 108 der 193 in der UNO vertretenen Länder besucht – und viele von ihnen auch mehrfach.