Ein verpasster Anschlussflug zählt zu den unangenehmsten Erfahrungen für Reisende. Insbesondere während einer Langstreckenreise, wenn die Flugroute über eine oder mehrere Zwischenstopps führt, besteht erhöhtes Risiko für Verspätungen. Sei es aus Eigenverschulden, wegen einer Panne bei der Airline oder verursacht durch höhere Gewalt. Ärgerlich ist es immer. Wir fassen zusammen, was Passagiere vor Ort tun können, um die Situation zu meistern.
EU-Verordnung Nr. 261/2004 – Passagiere sollten ihre Rechte kennen
Bei Langstreckenflügen mit Zwischenstopp verursachen größtenteils verspätete Teilflüge zeitliche Verzögerungen, die das pünktliche Erreichen des Anschlussflugs unmöglich machen. In vielen Fällen greift dann die EU-Fluggastrechteverordnung, was mit dem Anspruch auf Entschädigung und Versorgungsleistungen einhergeht.
Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen Fluggäste sicherstellen, dass sie rechtzeitig am Check-in-Schalter des ersten Teilflugs ihrer Reisestrecke erscheinen. Zudem muss die Flugreise vorab bestätigt worden sein und ein gültiges Ticket vorliegen. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, muss das Flugzeug entweder in der Europäischen Union starten oder zu einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU gehören und innerhalb der EU landen.
Findet eine Flugreise hingegen außerhalb der EU statt, greift die Fluggastrechteverordnung nicht. Dabei gibt es allerdings eine klare Ausnahme: Kommt es bei einem Langstreckenflug, der aus mehreren Teilflügen besteht, aber zusammenhängend gebucht wurde, bei einem der Flüge außerhalb der EU zu einer Verspätung, haben Fluggäste bei einem verpassten Anschlussflug dennoch Anspruch gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004.
Der Grund: Zusammenhängend gebuchte Flugreisen werden vom Gesetzgeber als ein einziger Flug betrachtet. Verspäten sich Flieger also außerhalb der Europäischen Union im Rahmen einer Langstreckenreise, die unter die Fluggastrechteverordnung fällt, sind die Airlines in der Pflicht ihre Kundschaft für die Unannehmlichkeiten zu entschädigen.
Hilfe bei der Durchsetzung der Fluggastrechte bieten die Reiserechtsexperten von Flightright. Auf der Internetpräsenz informiert das Unternehmen die Verbraucher über die richtige Verhaltensweise am Flughafen und klärt über wesentliche Fakten auf.
In einem Ratgeber wird darauf aufmerksam gemacht, dass für eine erfolgreiche Durchsetzung einer Entschädigung bei einem verpassten Anschlussflug die Verspätung mindestens drei Stunden betragen muss: „Erreichen Passagiere ihren Anschlussflug nicht mehr und kommen am Zielflughafen mehr als drei Stunden verspätet an, haben sie Anspruch auf Entschädigung.“ Die Verspätung von Teilflügen sei nicht relevant, ausschlaggebend hingegen die Verspätung am Endziel.
Wichtig: Haben Fluggesellschaften einen verpassten Anschlussflug zu verantworten, müssen sie umgehend einen Ersatztransport organisieren. Diese Pflicht besteht nicht für den Anschlussflug, wenn die Teilflüge einer Reise jeweils separat gebucht wurden.
Bei Langstreckenflügen ab 3.500 Kilometer beträgt die Entschädigungszahlung 600 Euro pro Fluggast. Die behördenübergreifende Plattform oesterreich.gv.at weist in einer Übersicht rund um Rechte bei Verspätung, Streichung und Überbuchung von Flügen allerdings auf eine Ausnahme hin: „Bei verspäteten Flügen von über 3.500 km kann eine Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden, wenn die neue Ankunftszeit nicht mehr als vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt.“
Beweise für den Forderungsanspruch sammeln!
Für eine möglichst reibungslose Entschädigungsforderung sind die Fluggäste gut beraten, sich direkt vor Ort eine schriftliche Bestätigung der Verspätung inklusive Zeitangabe und Ursache von der Airline aushändigen zu lassen. Auch das Sammeln von Belegen von Mahlzeiten, Getränken und eventuellen Übernachtungs- und Transportkosten ist empfehlenswert. Gleiches gilt für das Fotografieren von Anzeigetafeln, welche die Verzögerung aufzeigen sowie der Austausch von Kontaktdaten mit anderen Geschädigten.
Auf Versorgungsleistungen bestehen!
Kommt es zu Wartezeiten, besteht zusätzlich zu den 600 Euro Entschädigung Anspruch auf Versorgungsleistungen. Bei Langstrecken (ab 3.500 Kilometer) müssen Airlines ihre Passagiere ab vier Stunden Wartezeit mit kostenlosen Speisen und Getränken versorgen.
In der Regel erfolgt dies über Gutscheine, die in den Restaurants des Flughafens eingelöst werden können. Auch zwei Anrufe, E‑Mails oder Fax sind der Kundschaft ohne zusätzliche Gebühren zu ermöglichen. Verschiebt sich die Weiterreise auf den nächsten Tag, steht den Reisenden ein kostenloses Hotelzimmer zu. Auch die Transportkosten zum Hotel und zurück zum Flughafen gehen auf Kosten der Airlines.
Gut zu wissen:
→ Mit dem Ende des Jahres, in dem sich der verpasste Anschlussflug ereignet und der Anspruch gegenüber der Airline entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren.
→ Die Fluggastrechte greifen, ob Individual- oder Pauschalreise, Erwachsene oder Kinder, Urlauber oder Geschäftsreisende.
→ Teilflüge einer Langstreckenreise müssen nicht von der gleichen Fluggesellschaft ausgeführt werden, um Anspruch auf Entschädigung zu haben. Die zusammenhängende Buchung als eine Flugreise muss jedoch gegeben sein.
→ Bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) und Mittelstrecken (bis 3.500 km) beträgt die Entschädigung 250 beziehungsweise 400 Euro pro Kopf.
→ Versorgungsleistungen stehen unabhängig von der Entschädigungszahlung zusätzlich zu.
→ Die Forderung der Entschädigung wird schriftlich bei der Fluggesellschaft eingereicht. Am besten per Einschreiben. Eine Kopie sollte im Besitz des Geschädigten bleiben.
Keine Pflichten für Airlines bei außergewöhnlichen Umständen und Eigenverschulden
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, kann die Airline nicht für Verzögerungen im Flugplan zur Rechenschaft gezogen werden. „Außergewöhnliche“ Umstände sind in diesem Zusammenhang unter anderem Vogelschlag oder Terrorwarnungen mit anschließender Luftraumsperrung.
Bei Unwetter muss der Einzelfall betrachtet werden. Wäre ein Flug zum Beispiel wegen eines heftigen Sturms zu gefährlich, besteht seitens der Fluggesellschaften keine Entschädigungspflicht. Muss ein Flug aber abgesagt werden, weil sich die Airline ungenügend auf angekündigte Wetterverhältnisse vorbereitet hat, muss sie dafür die Verantwortung übernehmen.
Treffen Flugpassagiere aus Eigenverschulden zu spät am Check-in-Schalter ein, kann dies der Airline selbstverständlich nicht vorgeworfen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Stau auf der Autobahn, ein verspäteter Zug oder persönliche Gründe für die verspätete Ankunft verantwortlich sind.
In derartigen Fällen kommt es zu zusätzlichen Kosten für die Umbuchung. Grundsätzlich ist es wichtig, die Fluggesellschaft möglichst frühzeitig über die potenzielle Verspätung zu informieren. Womöglich lässt sich ein Ersatzflug dadurch schneller und günstiger beschaffen. Je früher die Airline Bescheid weiß, desto besser. Ergänzende Ratgeber und News zum Thema Flüge haben wir hier zusammengestellt.