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Gefahr beim Langstreckenflug: Hilfe bei verpasstem Anschlussflug

Ein ver­pass­ter An­schluss­flug zählt zu den un­an­ge­nehms­ten Er­fah­run­gen für Rei­sende. Ins­be­son­dere wäh­rend ei­ner Lang­stre­cken­reise, wenn die Flug­route über eine oder meh­rere Zwi­schen­stopps führt, be­steht er­höh­tes Ri­siko für Ver­spä­tun­gen. Sei es aus Ei­gen­ver­schul­den, we­gen ei­ner Panne bei der Air­line oder ver­ur­sacht durch hö­here Ge­walt. Är­ger­lich ist es im­mer. Wir fas­sen zu­sam­men, was Pas­sa­giere vor Ort tun kön­nen, um die Si­tua­tion zu meis­tern.

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EU-Verordnung Nr. 261/​2004 – Passagiere sollten ihre Rechte kennen

Bei Lang­stre­cken­flü­gen mit Zwi­schen­stopp ver­ur­sa­chen größ­ten­teils ver­spä­tete Teil­flüge zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen, die das pünkt­li­che Er­rei­chen des An­schluss­flugs un­mög­lich ma­chen. In vie­len Fäl­len greift dann die EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung, was mit dem An­spruch auf Ent­schä­di­gung und Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ein­her­geht.

Al­ler­dings müs­sen ei­nige Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein. Zu­nächst müs­sen Flug­gäste si­cher­stel­len, dass sie recht­zei­tig am Check-in-Schal­ter des ers­ten Teil­flugs ih­rer Rei­se­stre­cke er­schei­nen. Zu­dem muss die Flug­reise vorab be­stä­tigt wor­den sein und ein gül­ti­ges Ti­cket vor­lie­gen. Da es sich um eine EU-Ver­ord­nung han­delt, muss das Flug­zeug ent­we­der in der Eu­ro­päi­schen Union star­ten oder zu ei­ner Flug­ge­sell­schaft mit Sitz in der EU ge­hö­ren und in­ner­halb der EU lan­den.

Fin­det eine Flug­reise hin­ge­gen au­ßer­halb der EU statt, greift die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung nicht. Da­bei gibt es al­ler­dings eine klare Aus­nahme: Kommt es bei ei­nem Lang­stre­cken­flug, der aus meh­re­ren Teil­flü­gen be­steht, aber zu­sam­men­hän­gend ge­bucht wurde, bei ei­nem der Flüge au­ßer­halb der EU zu ei­ner Ver­spä­tung, ha­ben Flug­gäste bei ei­nem ver­pass­ten An­schluss­flug den­noch An­spruch ge­mäß EU-Ver­ord­nung Nr. 261/​2004.

Der Grund: Zu­sam­men­hän­gend ge­buchte Flug­rei­sen wer­den vom Ge­setz­ge­ber als ein ein­zi­ger Flug be­trach­tet. Ver­spä­ten sich Flie­ger also au­ßer­halb der Eu­ro­päi­schen Union im Rah­men ei­ner Lang­stre­cken­reise, die un­ter die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung fällt, sind die Air­lines in der Pflicht ihre Kund­schaft für die Un­an­nehm­lich­kei­ten zu ent­schä­di­gen.

Hilfe bei der Durch­set­zung der Flug­gast­rechte bie­ten die Rei­se­rechts­exper­ten von Fligh­tright. Auf der In­ter­net­prä­senz in­for­miert das Un­ter­neh­men die Ver­brau­cher über die rich­tige Ver­hal­tens­weise am Flug­ha­fen und klärt über we­sent­li­che Fak­ten auf.

In ei­nem Rat­ge­ber wird dar­auf auf­merk­sam ge­macht, dass für eine er­folg­rei­che Durch­set­zung ei­ner Ent­schä­di­gung bei ei­nem ver­pass­ten An­schluss­flug die Ver­spä­tung min­des­tens drei Stun­den be­tra­gen muss: „Er­rei­chen Pas­sa­giere ih­ren An­schluss­flug nicht mehr und kom­men am Ziel­flug­ha­fen mehr als drei Stun­den ver­spä­tet an, ha­ben sie An­spruch auf Ent­schä­di­gung.“ Die Ver­spä­tung von Teil­flü­gen sei nicht re­le­vant, aus­schlag­ge­bend hin­ge­gen die Ver­spä­tung am End­ziel.

Wich­tig: Ha­ben Flug­ge­sell­schaf­ten ei­nen ver­pass­ten An­schluss­flug zu ver­ant­wor­ten, müs­sen sie um­ge­hend ei­nen Er­satz­trans­port or­ga­ni­sie­ren. Diese Pflicht be­steht nicht für den An­schluss­flug, wenn die Teil­flüge ei­ner Reise je­weils se­pa­rat ge­bucht wur­den.

Bei Lang­stre­cken­flü­gen ab 3.500 Ki­lo­me­ter be­trägt die Ent­schä­di­gungs­zah­lung 600 Euro pro Flug­gast. Die be­hör­den­über­grei­fende Platt­form oesterreich.gv.at weist in ei­ner Über­sicht rund um Rechte bei Ver­spä­tung, Strei­chung und Über­bu­chung von Flü­gen al­ler­dings auf eine Aus­nahme hin: „Bei ver­spä­te­ten Flü­gen von über 3.500 km kann eine Aus­gleichs­zah­lung um die Hälfte ge­kürzt wer­den, wenn die neue An­kunfts­zeit nicht mehr als vier Stun­den hin­ter der plan­mä­ßi­gen An­kunfts­zeit liegt.“

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Beweise für den Forderungsanspruch sammeln!

Für eine mög­lichst rei­bungs­lose Ent­schä­di­gungs­for­de­rung sind die Flug­gäste gut be­ra­ten, sich di­rekt vor Ort eine schrift­li­che Be­stä­ti­gung der Ver­spä­tung in­klu­sive Zeit­an­gabe und Ur­sa­che von der Air­line aus­hän­di­gen zu las­sen. Auch das Sam­meln von Be­le­gen von Mahl­zei­ten, Ge­trän­ken und even­tu­el­len Über­nach­tungs- und Trans­port­kos­ten ist emp­feh­lens­wert. Glei­ches gilt für das Fo­to­gra­fie­ren von An­zei­ge­ta­feln, wel­che die Ver­zö­ge­rung auf­zei­gen so­wie der Aus­tausch von Kon­takt­da­ten mit an­de­ren Ge­schä­dig­ten.

Auf Versorgungsleistungen bestehen!

Kommt es zu War­te­zei­ten, be­steht zu­sätz­lich zu den 600 Euro Ent­schä­di­gung An­spruch auf Ver­sor­gungs­leis­tun­gen. Bei Lang­stre­cken (ab 3.500 Ki­lo­me­ter) müs­sen Air­lines ihre Pas­sa­giere ab vier Stun­den War­te­zeit mit kos­ten­lo­sen Spei­sen und Ge­trän­ken ver­sor­gen.

In der Re­gel er­folgt dies über Gut­scheine, die in den Re­stau­rants des Flug­ha­fens ein­ge­löst wer­den kön­nen. Auch zwei An­rufe, E‑Mails oder Fax sind der Kund­schaft ohne zu­sätz­li­che Ge­büh­ren zu er­mög­li­chen. Ver­schiebt sich die Wei­ter­reise auf den nächs­ten Tag, steht den Rei­sen­den ein kos­ten­lo­ses Ho­tel­zim­mer zu. Auch die Trans­port­kos­ten zum Ho­tel und zu­rück zum Flug­ha­fen ge­hen auf Kos­ten der Air­lines.

Gut zu wissen:

→  Mit dem Ende des Jah­res, in dem sich der ver­passte An­schluss­flug er­eig­net und der An­spruch ge­gen­über der Air­line ent­stan­den ist, be­ginnt die Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren.

→  Die Flug­gast­rechte grei­fen, ob In­di­vi­dual- oder Pau­schal­reise, Er­wach­sene oder Kin­der, Ur­lau­ber oder Ge­schäfts­rei­sende.

→  Teil­flüge ei­ner Lang­stre­cken­reise müs­sen nicht von der glei­chen Flug­ge­sell­schaft aus­ge­führt wer­den, um An­spruch auf Ent­schä­di­gung zu ha­ben. Die zu­sam­men­hän­gende Bu­chung als eine Flug­reise muss je­doch ge­ge­ben sein.

→  Bei Kurz­stre­cken (bis 1.500 km) und Mit­tel­stre­cken (bis 3.500 km) be­trägt die Ent­schä­di­gung 250 be­zie­hungs­weise 400 Euro pro Kopf.

→  Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ste­hen un­ab­hän­gig von der Ent­schä­di­gungs­zah­lung zu­sätz­lich zu.

→  Die For­de­rung der Ent­schä­di­gung wird schrift­lich bei der Flug­ge­sell­schaft ein­ge­reicht. Am bes­ten per Ein­schrei­ben. Eine Ko­pie sollte im Be­sitz des Ge­schä­dig­ten blei­ben.

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Keine Pflichten für Airlines bei außergewöhnlichen Umständen und Eigenverschulden

Lie­gen au­ßer­ge­wöhn­li­che Um­stände vor, kann die Air­line nicht für Ver­zö­ge­run­gen im Flug­plan zur Re­chen­schaft ge­zo­gen wer­den. „Au­ßer­ge­wöhn­li­che“ Um­stände sind in die­sem Zu­sam­men­hang un­ter an­de­rem Vo­gel­schlag oder Ter­ror­war­nun­gen mit an­schlie­ßen­der Luft­raum­sper­rung.

Bei Un­wet­ter muss der Ein­zel­fall be­trach­tet wer­den. Wäre ein Flug zum Bei­spiel we­gen ei­nes hef­ti­gen Sturms zu ge­fähr­lich, be­steht sei­tens der Flug­ge­sell­schaf­ten keine Ent­schä­di­gungs­pflicht. Muss ein Flug aber ab­ge­sagt wer­den, weil sich die Air­line un­ge­nü­gend auf an­ge­kün­digte Wet­ter­ver­hält­nisse vor­be­rei­tet hat, muss sie da­für die Ver­ant­wor­tung über­neh­men.

Tref­fen Flug­pas­sa­giere aus Ei­gen­ver­schul­den zu spät am Check-in-Schal­ter ein, kann dies der Air­line selbst­ver­ständ­lich nicht vor­ge­wor­fen wer­den. Da­bei spielt es keine Rolle, ob ein Stau auf der Au­to­bahn, ein ver­spä­te­ter Zug oder per­sön­li­che Gründe für die ver­spä­tete An­kunft ver­ant­wort­lich sind.

In der­ar­ti­gen Fäl­len kommt es zu zu­sätz­li­chen Kos­ten für die Um­bu­chung. Grund­sätz­lich ist es wich­tig, die Flug­ge­sell­schaft mög­lichst früh­zei­tig über die po­ten­zi­elle Ver­spä­tung zu in­for­mie­ren. Wo­mög­lich lässt sich ein Er­satz­flug da­durch schnel­ler und güns­ti­ger be­schaf­fen. Je frü­her die Air­line Be­scheid weiß, desto bes­ser. Er­gän­zende Rat­ge­ber und News zum Thema Flüge ha­ben wir hier zu­sam­men­ge­stellt.